Im Zivilprozess sei der Kontakt zu einem Zeugen nicht per se verpönt. Ein solcher sei erlaubt, wenn er im Interesse des Mandanten liege, eine sachliche Notwendigkeit bestehe und die störungsfreie, also unbeeinflusste Sachverhaltsermittlung gewährleistet bleibe. Vorliegend sei der fragliche Kontakt mit dem Zeugen aufgrund der geschäftlichen Beziehungen auch während des erwähnten Prozesses unvermeidbar gewesen. Es hätten auch mit dem Bauleiter E. regelmässig Besprechungen hinsichtlich Mängelbehebungen und Garantieabnahmen geführt werden müssen.