Auch ersuchte er den Zeugen E. nicht vorgängig schriftlich um das Gespräch und wies ihn nicht darauf hin, dass keine Pflicht zum Erscheinen oder zur Aussage bestehe. Jedoch war der Kontakt von einem sachlichen Grund gedeckt, im Interesse der Mandantin des Angezeigten und der Zeuge E. in objektiver Hinsicht keiner, selbst unbeabsichtigten Beeinflussungsgefahr ausgesetzt. Der Angezeigte führt in diesem Zusammenhang Folgendes aus: Seit dem Jahr 2009 berate er die C. im Rahmen der Überbauung "G.". E. habe als Bauleiter der Totalunternehmerin fungiert und sei im betreffenden Prozess, der kurz vor dem Abschluss stehe, von beiden Parteien als Zeuge bezeichnet worden.