Letzterer ergriff freilich nicht sämtliche Vorsichtsmassnahmen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, um der Gefahr einer allfälligen Beeinflussung des Zeugen bzw. dem blossen Anschein einer unzulässigen Einflussnahme in solchen Fällen entgegenzuwirken: So fand das Gespräch gemäss eigenen Angaben des Angezeigten zwar in dessen Kanzlei, aber in Anwesenheit seiner Mandantin, D., und damit ohne den Beizug einer neutralen Drittperson als Gesprächszeugin bzw. ohne Erstellung einer Tonaufnahme, statt. Auch ersuchte er den Zeugen E. nicht vorgängig schriftlich um das Gespräch und wies ihn nicht darauf hin, dass keine Pflicht zum Erscheinen oder zur Aussage bestehe.