4. a) Es ist unbestritten und durch das Einvernahmeprotokoll des Zeugen E. belegt, dass das fragliche Gespräch im Vorfeld der Befragung vor Kreisgericht stattfand und der Angezeigte daran teilnahm. Letzterer ergriff freilich nicht sämtliche Vorsichtsmassnahmen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, um der Gefahr einer allfälligen Beeinflussung des Zeugen bzw. dem blossen Anschein einer unzulässigen Einflussnahme in solchen Fällen entgegenzuwirken: