{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-03-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2019-76_2020-03-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6578&type=1563347022&cHash=79bcf3ddfa6a4a2331198e776cb161e1", "Checksum": "ad2c2220c9f402aaa43880b6d637acfa"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2019.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 02.03.2020 AW.2019.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a BGFA (SR 935.61). Grenzen des zulässigen Kontakts eines Rechtsanwalts mit einem Zeugen, insbesondere im Zivilprozess (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 2. März 2020, AW.2019.76)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:08:19", "Checksum": "1ff9d04a494406ba3eb184d3a139f3d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 02.03.2020 AW.2019.76\nRegeste:\nArt. 12 lit. a BGFA (SR 935.61). Grenzen des zulässigen Kontakts eines Rechtsanwalts mit einem Zeugen, insbesondere im Zivilprozess (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 2. März 2020, AW.2019.76).\n\nsogleich wieder zu beenden. Unproblematisch erscheint auch die – zufällige oder\nabsichtliche – rein passive Anwesenheit des Anwalts bei einem Gespräch, Telefonat\noder dergleichen mit einem (potentiellen) Zeugen, solange dies Letzterem bewusst ist\nund bei ihm zu keiner vom Anwalt wahrnehmbaren Beeinflussung führt. Ferner ist der\nKontakt erlaubt, wenn er keinerlei – für den Anwalt erkennbaren – konkreten, direkten\noder indirekten Zusammenhang zu einem bestehenden oder sich anbahnenden\nVerfahren aufweist. Eine spezielle Konstellation kann sich für den Anwalt bei der\nInstruktion durch den Mandanten ergeben, wenn dieser die Einzelheiten des Falles\nselbst nicht umfassend kennt, sondern für die Instruktion zum Beispiel einen besser\ninformierten Mitarbeiter beiziehen muss. Auch wenn dieser Mitarbeiter in einem\nmöglichen späteren Prozess als Zeuge in Betracht kommen könnte, erscheint der\nKontakt mit ihm zwecks Instruktion jedenfalls dann unbedenklich, wenn der Anwalt\nblosser Empfänger von Informationen ist und er nicht auf eine Beeinflussung des\npotentiellen Zeugen hinwirkt (vgl. Nater, Zur Zulässigkeit anwaltlicher Zeugenkontakte\nim Zivilprozess, SJZ 102 [2006], S. 258). Sollte es im Prozess tatsächlich zu einer\nZeugenbefragung kommen, soll der Anwalt dann aber auch von sich aus das Gericht\nund die Gegenpartei darüber in Kenntnis setzen, dass der Zeuge an der Instruktion\nbeteiligt war.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7\n"}