{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-03-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2019-76_2020-03-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6578&type=1563347022&cHash=79bcf3ddfa6a4a2331198e776cb161e1", "Checksum": "ad2c2220c9f402aaa43880b6d637acfa"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2019.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 02.03.2020 AW.2019.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a BGFA (SR 935.61). 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März 2020, AW.2019.76).\n\naus den Erwägungen:\n\nII.\n\n1. Die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen beaufsichtigt die Anwältinnen und\nAnwälte, die auf dem Gebiet des Kantons St. Gallen Parteien vor Gerichtsbehörden\nvertreten (Art. 14 BGFA [SR 935.61]). Sie ist u.a. zuständig für das Disziplinarwesen\n(Art. 5 Abs. 2 lit. f AnwG [sGS 963.70]). Nachdem sich die Anzeige gegen einen im\nAnwaltsregister des Kantons St. Gallen eingetragenen Rechtsanwalt richtet und es sich\nvorliegenden Fall um Handlungen im Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem\nKreisgericht Z. handelt, ist die Zuständigkeit der Anwaltskammer gegeben. Das\nDisziplinarverfahren richtet sich nach Art. 14 ff. BGFA. Im Übrigen kommen im\nVerfahren vor der Anwaltskammer grundsätzlich die Bestimmungen des Gesetzes über\ndie Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) sachgemäss zur Anwendung (Art. 41\nAnwG).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Hintergrund der Anzeige bildet ein vor dem Kreisgericht Z. hängiger\nForderungsprozess (Minderwert einer Eigentumswohnung aufgrund zweier\nEntrauchungsschächte bzw. Nachströmöffnungen der Tiefgarage) von A. und B. gegen\nC. Gemäss dem Antrag der Kläger, vertreten von Rechtsanwalt Y., wurde E.,\nMitarbeiter der von C. mit der Überbauung als Generalunternehmerin beauftragten F.,\nvor dem Kreisgericht Z. als Zeuge befragt. Dabei bejahte er, vorgängig mit D., der\nGeschäftsführerin der C., über den Prozessgegenstand gesprochen zu haben. Sie habe\nihn bei einem Treffen über den Fall aufgeklärt und die Sachlage der Kläger geschildert\nbzw. auf die Klage wegen der Nachströmöffnungen hingewiesen. Zudem hätten sie die\nChronologie des Bauablaufs gemeinsam rekapituliert. Bei diesem Gespräch sei auch\nRechtsanwalt X., Rechtsvertreter der C. im Prozess, anwesend gewesen. Diesem\nwerfen die Anzeiger nun vor, mit dem von ihnen angerufenen Zeugen E. ohne\nsachlichen Grund in Kontakt getreten zu sein und damit zumindest die Gefahr einer\nunzulässigen Beeinflussung des Zeugen in Kauf genommen zu haben. Der Angezeigte\nbestreitet das Treffen, den Inhalt des Gesprächs und seine Anwesenheit grundsätzlich\nnicht. Den Vorwurf der Inkaufnahme einer Zeugenbeeinflussung bzw.\nBerufsregelverletzung weist er indes als unbegründet zurück.\n\n3. Nach Art. 12 lit. a BGFA üben die Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft\naus. Hierzu gehört auch, dass der Anwalt grundsätzlich jegliches Verhalten unterlässt,\ndas die Gefahr einer Beeinflussung von Zeugen zur Folge haben könnte. Mit Zeugen\nnimmt er nur ausnahmsweise Kontakt auf, wenn dies zu Instruktionszwecken\nunerlässlich ist (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz,\n2. Aufl., Zürich 2011, Art. 12 N 22 mit Hinweisen).\n\nDas Bundesgericht hielt in BGE 136 II 551 fest, dass eine Kontaktaufnahme mit einem\npotentiellen Zeugen nur ausnahmsweise mit der anwaltlichen Pflicht zur sorgfältigen\nund gewissenhaften Berufsausübung vereinbar sei bzw. nur mit Zurückhaltung und\nVorsicht vorgenommen werden solle. Generell sei die Wahrheitsfindung bzw. die\nZeugenbefragung Aufgabe des Gerichts und nicht der Parteien oder ihrer Anwälte. Die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}