Die Bestimmungen des BGFA werden auf die Beurkundungstätigkeit der Anwältinnen und Anwälte jedoch sachgemäss angewendet (Art. 1 Abs. 3 AnwG). Sie unterstehen somit hinsichtlich ihrer Beurkundungstätigkeit ebenfalls einer disziplinarischen Aufsicht durch die Anwaltskammer, und diese ist aufgrund des erwähnten Verweises auch für die Befreiung vom Berufsgeheimnis zuständig. Massgebend dafür sind die gleichen Kriterien, wie sie auch für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gelten. Dies erscheint auch sachgerecht, denn die anwaltliche, namentlich rechtsberatende Tätigkeit lässt sich oft gar nicht strikt von der notariellen trennen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2