Berufsgeheimnis. Zuständig für die Bewilligung ist die Aufsichtsbehörde (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Die Anwaltskammer übt zwar keine fachliche Aufsicht über die notarielle Tätigkeit der Anwältinnen und Anwälte aus; mit Bezug auf die fachliche Qualität ihrer Dienstleistungen handeln diese wie im angestammten Tätigkeitsbereich grundsätzlich eigenverantwortlich. Die Bestimmungen des BGFA werden auf die Beurkundungstätigkeit der Anwältinnen und Anwälte jedoch sachgemäss angewendet (Art. 1 Abs. 3 AnwG).