Ein Anwalt, der für seine Klientschaft u.a. als Urkundsperson tätig war, ersucht die Anwaltskammer für das Honorarinkasso um Entbindung vom Anwalts- und Notariatsgeheimnis. Aus den Erwägungen: Auch Notarinnen und Notare sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Die staatlichen Urkundspersonen unterstehen dem Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 StGB, die freiberuflich tätigen dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB (vgl. Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, Rz. 1136; BSK StGB-Oberholzer, 4. Aufl., Art. 321 N 8). Soweit st. gallische Anwältinnen und Anwälte notariell tätig sind, benötigen sie für das Honorarinkasso deshalb ebenfalls eine Entbindung vom