{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-08-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2019-50_2019-08-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4683&type=1563347022&cHash=5c93314ae8dba7ad95463352c80d9d8b", "Checksum": "c390c0f8e2ff0acf391c6e403e3de844"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2019.50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 07.08.2019 AW.2019.50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 321 StGB (SR 311.0), Art. 1 Abs. 3 AnwG (sGS 963.70). Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen mit Bezug auf ihre Tätigkeit als Urkundspersonen ebenfalls der disziplinarischen Aufsicht durch die Anwaltskammer. Diese ist auch zuständig für die Entbindung vom Notariatsgeheimnis (Kantonsgericht, Präsident der Anwaltskammer, 7. August 2019, AW.2019.50)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:49:26", "Checksum": "f7ce228a993ea18308d36765bd657503", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 07.08.2019 AW.2019.50\nRegeste:\nArt. 321 StGB (SR 311.0), Art. 1 Abs. 3 AnwG (sGS 963.70). Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen mit Bezug auf ihre Tätigkeit als Urkundspersonen ebenfalls der disziplinarischen Aufsicht durch die Anwaltskammer. Diese ist auch zuständig für die Entbindung vom Notariatsgeheimnis (Kantonsgericht, Präsident der Anwaltskammer, 7. August 2019, AW.2019.50).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AW.2019.50\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Anwaltskammer\nPublikationsdatum: 07.08.2019\nEntscheiddatum: 07.08.2019\n\nEntscheid Kantonsgericht, 07.08.2019\nArt. 321 StGB (SR 311.0), Art. 1 Abs. 3 AnwG (sGS 963.70).\nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen mit Bezug auf ihre\nTätigkeit als Urkundspersonen ebenfalls der disziplinarischen Aufsicht durch\ndie Anwaltskammer. Diese ist auch zuständig für die Entbindung vom\nNotariatsgeheimnis (Kantonsgericht, Präsident der Anwaltskammer, 7.\nAugust 2019, AW.2019.50).\n\nSachverhalt:\n\nEin Anwalt, der für seine Klientschaft u.a. als Urkundsperson tätig war, ersucht die\nAnwaltskammer für das Honorarinkasso um Entbindung vom Anwalts- und\nNotariatsgeheimnis.\n\nAus den Erwägungen:\n\nAuch Notarinnen und Notare sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Die staatlichen\nUrkundspersonen unterstehen dem Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 StGB, die\nfreiberuflich tätigen dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB (vgl. Brückner,\nSchweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, Rz. 1136; BSK StGB-Oberholzer, 4.\nAufl., Art. 321 N 8). Soweit st. gallische Anwältinnen und Anwälte notariell tätig sind,\nbenötigen sie für das Honorarinkasso deshalb ebenfalls eine Entbindung vom\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBerufsgeheimnis. Zuständig für die Bewilligung ist die Aufsichtsbehörde (Art. 321\nZiff. 2 StGB). Die Anwaltskammer übt zwar keine fachliche Aufsicht über die notarielle\nTätigkeit der Anwältinnen und Anwälte aus; mit Bezug auf die fachliche Qualität ihrer\nDienstleistungen handeln diese wie im angestammten Tätigkeitsbereich grundsätzlich\neigenverantwortlich. Die Bestimmungen des BGFA werden auf die\nBeurkundungstätigkeit der Anwältinnen und Anwälte jedoch sachgemäss angewendet\n(Art. 1 Abs. 3 AnwG). Sie unterstehen somit hinsichtlich ihrer Beurkundungstätigkeit\nebenfalls einer disziplinarischen Aufsicht durch die Anwaltskammer, und diese ist\naufgrund des erwähnten Verweises auch für die Befreiung vom Berufsgeheimnis\nzuständig. Massgebend dafür sind die gleichen Kriterien, wie sie auch für die\nEntbindung vom Anwaltsgeheimnis gelten. Dies erscheint auch sachgerecht, denn die\nanwaltliche, namentlich rechtsberatende Tätigkeit lässt sich oft gar nicht strikt von der\nnotariellen trennen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2\n"}