a BGFA verletzt. Nach Auffassung der Anwaltskammer stellt bereits die Vereinbarung eines krass übersetzten Honorars eine Berufsregelverletzung dar. Auch wenn Rechtsanwalt X. seine Honorarforderung schliesslich reduzierte, hätte die von seiner Klientin unterschriftlich eingegangene Verpflichtung massgeblich dazu beigetragen, dass sie eine immer noch übersetzte Honorarforderung akzeptierte.