d) Anders zu beurteilen ist aber die Frage, ob das – unbestritten – ursprünglich vereinbarte Honorar von Fr. 500.00 pro Stunde (zuzüglich Fr. 80.00 pro Stunde für Sekretariatsarbeiten, Barauslagen und MWST) als krass übersetzt gelten muss und aus diesem Grund ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA vorliegt. Dies ist zu bejahen. Wie erwähnt (oben E. II.4.c/bb) wäre im vorliegenden Fall ein Stundenansatz von Fr. 250.00 angemessen gewesen, der auch die üblichen Sekretariatsarbeiten deckt. Es stellten sich keine besonders schwierigen Rechts- und Sachverhaltsfragen. Auch stand die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Raum. Ferner ist an dieser Stelle