ein leicht tieferer Stundenansatz ergibt sich, wenn von der ursprünglichen, d.h. am 27. Oktober 2017 vereinbarten, Regelung zu den Barauslagen ausgegangen wird. Etwas höher, konkret Fr. 320.73, fällt der durchschnittliche Stundensatz aus, wenn auf das in der Honorarnote vom 23. Februar 2018 ausgewiesene Grundhonorar von Fr. 10'520.00 abgestellt wird. Folglich stellte Rechtsanwalt X. der Anzeigerin aber so oder anders nie einen Stundenansatz von Fr. 500.00 zuzüglich Fr. 80.00 pro Stunde für Sekretariatsarbeiten, Barauslagen und MWST effektiv in Rechnung.