Zudem vereinbarten sie, dass sie sich mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung als vollumfänglich und gegenseitig per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt erklären würden, so dass keine Partei der anderen noch etwas anderes schulde; auch diese Vereinbarung wird von Rechtsanwalt X. nicht bestritten. Trotz des in der Vereinbarung erwähnten Zeitraums (19. Dezember 2017 bis 1. März 2018) des geschuldeten Honorars in Sachen Rechtsberatung ergibt sich aus den © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte