Rechtsanwalt X. hat daher mit der Mandantin bzw. der Anzeigerin in der Honorarvereinbarung einen den Tarif überschreitenden Stundensatz vereinbart, ohne sie in einer gemäss Art. 2 Abs. 3 HonO genügenden Weise auf die Grundsätze der Rechnungsstellung und das Abweichen von der grundsätzlich anwendbaren Honorarordnung, welche ein deutlich tieferes Entgelt vorgesehen hätte (mittleres Honorar von Fr. 250.00/Stunde; Art. 24 HonO), aufmerksam zu machen. Er hat damit die Berufsregel von Art. 12 lit. i BGFA (welche in diesem Fall Art. 12 lit. a BGFA mitumfasst) verletzt.