Der Einwand von Rechtsanwalt X., er habe die Mandantin mehrfach mündlich auf die Abweichung von der HonO hingewiesen, genügt den Anforderungen von Art. 2 Abs. 3 HonO nicht. Unbehelflich ist auch, dass er wiederholt dazu geraten haben will, das Mandat unter seiner Leitung und Verantwortung von einer juristischen Mitarbeiterin zu einem deutlich günstigeren Stundenansatz bearbeiten zu lassen, da letztlich eben doch ein Stundenansatz von Fr. 500.00 abgemacht worden ist. Zwar trifft es zu, dass in der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte