abweichende Bemessung des Honorars vereinbaren; die Klientschaft ist in diesem Fall aber auf die Bestimmungen der Honorarordnung hinzuweisen (Art. 2 Abs. 3 HonO; vgl. BGer 2P.318/2006 und 2A.733/2006 E. 8.3.2). Die Verletzung dieser Aufklärungspflichten verstösst allenfalls auch gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA.