c) Ob und inwiefern die Anzeigerin Anspruch auf URP hatte, kann und muss vorliegend nicht abschliessend beantwortet werden. Vorab ist jedoch anzumerken, dass die rein beratende Tätigkeit des Anwalts ausserhalb eines konkreten Verfahrens vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen in der Tat durch die URP nicht abgedeckt wird. Zudem bedarf es zur Geltendmachung der URP nebst fehlender Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit eines entsprechenden Gesuchs. Der in einem Anwaltsregister eingetragene Anwalt ist zwar gemäss Art. 12 lit. g BGFA zur Übernahme solcher Pflichtmandate gehalten. Auch trifft ihn gestützt auf Art.