Die Mehrheit des angefallenen Aufwands habe die Rechtsberatung betroffen, die von der URP ohnehin nicht erfasst sei. Auch hätte er nicht entgegen dem Willen seiner Mandantin einen entsprechenden Antrag stellen dürfen, da dies mit der auftragsrechtlichen Weisungsbefolgungspflicht nicht in Einklang zu bringen wäre. Obwohl er der Anzeigerin versichert habe, selbstverständlich auch URP-Mandate motiviert und engagiert zu führen, soll sie dies strikt abgelehnt haben. Er führe viele solcher Mandate und habe dies in den letzten beiden Jahren auch vor verschiedenen Gerichten und Behörden in den Kantonen B. und C. getan.