Diese habe ihm nämlich mitgeteilt, die Grundsätze der URP bereits zu kennen, in rechtlichen Angelegenheiten schon Erfahrungen gesammelt und die ihre Tochter betreffende Angelegenheit mit ihrer Rechtschutzversicherung vorbesprochen zu haben. Kenntnisse über die URP habe die Anzeigerin unter anderem aufgrund eines ihr im September 2016 abgegebenen Merkblatts der Polizei zur Opferhilfe und wegen eines ihr von der Opferhilfe B. im Mai 2017 übermittelten Flyers des Frauenhauses erlangt. Dass die Anzeigerin unter Umständen Anspruch auf URP habe, soll ihr auch die Rechtschutzversicherung