2. Die Anwaltskammer eröffnete am 21. März 2019 ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt X. und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Gleichentags wurde die Verfahrenseröffnung der Anzeigerin mitgeteilt. In seiner Eingabe vom 29. März 2019 stellte Rechtsanwalt X. sinngemäss den Antrag, der Disziplinarbeschwerde sei keine Folge zu geben. Auf seine Vorbringen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen einzugehen sein. II.