Anzeigerin in der fraglichen Zeit nicht einmal in der Lage gewesen sei, mit ihrem Einkommen ihren Unterhaltsbedarf zu decken. Zweitens seien das vereinbarte Honorar von Fr. 500.00 pro Stunde (zuzüglich Fr. 80.00 pro Stunde für Sekretariatsarbeiten, Barauslagen und Mehrwertsteuer) und der verrechnete Aufwand übersetzt gewesen. Und drittens habe die Anzeigerin mangels Erfahrung mit Anwälten den vereinbarten Stundenansatz von Fr. 500.00 nicht hinterfragt; möglicherweise sei ihre Unkenntnis ausgenutzt worden.