{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2019-28_2019-09-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5598&type=1563347022&cHash=f3708008748753a988c6c5792b1b2434", "Checksum": "cd53aa17bb5ba2efb54db598f4ad74db"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2019.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 19.09.2019 AW.2019.28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a und i BGFA (SR 935.61). Verletzung von Berufspflichten durch Vereinbarung eines nicht angemessenen Honorars und durch unzureichende Information über die Grundsätze der Rechnungsstellung (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 19. September 2019, AW.2019.28)\r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben (B 2019/213)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:41:35", "Checksum": "a7ab7051ccdf6a4439cf4da2791ed15b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 19.09.2019 AW.2019.28\nRegeste:\nArt. 12 lit. a und i BGFA (SR 935.61). Verletzung von Berufspflichten durch Vereinbarung eines nicht angemessenen Honorars und durch unzureichende Information über die Grundsätze der Rechnungsstellung (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 19. September 2019, AW.2019.28)\r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben (B 2019/213).\n\nbb) Nach den hiesigen Honorarusanzen wäre, ausgehend von Art. 24 HonO, im\nvorliegenden Fall ein Stundenansatz von Fr. 250.00 angemessen gewesen. Bei einem\nanwaltlichen Zeitaufwand von 32.8 Stunden kann nicht von einem besonders\naufwändigen Fall gesprochen werden. Auch stellten sich, soweit aus den Akten\nerkennbar, keine besonders schwierigen Rechts- oder Sachverhaltsfragen.\nRechtsanwalt X. selber gesteht zu, dass der Fall letztlich „weniger komplex war”,\nweshalb er den „Stundensatz unaufgefordert reduziert” habe. Im Ergebnis ist der von\nRechtsanwalt X. zunächst effektiv verrechnete und später gesenkte Ansatz als nur\nleicht übersetzt zu bezeichnen. Von einem krass übersetzten Honorar im vorstehend\nerwähnten Sinne (oben E. II.4.c/aa) kann jedenfalls – in Bezug auf das effektiv in\nRechnung gestellte bzw. abgerechnete Honorar – nicht gesprochen werden. Eine\nVerletzung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA liegt somit in dieser\nHinsicht nicht vor.\n\nd) Anders zu beurteilen ist aber die Frage, ob das – unbestritten – ursprünglich\nvereinbarte Honorar von Fr. 500.00 pro Stunde (zuzüglich Fr. 80.00 pro Stunde für\nSekretariatsarbeiten, Barauslagen und MWST) als krass übersetzt gelten muss und aus\ndiesem Grund ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA vorliegt. Dies ist zu bejahen. Wie\nerwähnt (oben E. II.4.c/bb) wäre im vorliegenden Fall ein Stundenansatz von Fr. 250.00\nangemessen gewesen, der auch die üblichen Sekretariatsarbeiten deckt. Es stellten\nsich keine besonders schwierigen Rechts- und Sachverhaltsfragen. Auch stand die\nFrage der unentgeltlichen Rechtspflege im Raum. Ferner ist an dieser Stelle\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nanzumerken, dass Rechtsanwalt X. im Zeitpunkt der Mandatsannahme zwar\nzusätzliche Qualifikationen (…) und eine bestimmte Publikationstätigkeit vorweisen\nkonnte, aber weder über einen Fachanwalt Familienrecht verfügte (auch heute nicht),\nnoch eine reichhaltige Berufserfahrung hatte. Sein Anwaltspatent hatte er erst wenige\nMonate vor der Übernahme des Mandats erworben. Das ursprünglich vereinbarte\nHonorar erscheint den konkreten Umständen völlig unangemessen und ist als krass\nübersetzt im vorstehend erwähnten Sinne (oben E. II.4.c/aa) zu qualifizieren.\nRechtsanwalt X. hatte damit die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA verletzt. Nach\nAuffassung der Anwaltskammer stellt bereits die Vereinbarung eines krass übersetzten\nHonorars eine Berufsregelverletzung dar. Auch wenn Rechtsanwalt X. seine\nHonorarforderung schliesslich reduzierte, hätte die von seiner Klientin unterschriftlich\neingegangene Verpflichtung massgeblich dazu beigetragen, dass sie eine immer noch\nübersetzte Honorarforderung akzeptierte.\n\n5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt X. bei Übernahme des\nMandats einerseits die Anzeigerin nicht ausreichend über die Grundsätze seiner\nRechnungsstellung aufgeklärt hat, womit ein Verstoss gegen Art. 12 lit. i BGFA vorliegt;\nandererseits hat er mit der Anzeigerin ein unangemessen hohes Honorar, konkret\nFr. 500.00 pro Stunde zuzüglich Fr. 80.00 pro Stunde für Sekretariatsarbeiten,\nBarauslagen und MWST, vereinbart, was als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA zu\nqualifizieren ist. Er ist deshalb nach Art. 17 Abs. 1 BGFA angemessen zu disziplinieren.\nHingegen ist der Anzeige keine Folge zu leisten, soweit Rechtsanwalt X. das\nNichtstellen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Verletzung der\ndamit verbundenen Aufklärungspflicht – mithin (weitere) Verstösse gegen Art. 12 lit. a\nund g BGFA – vorgeworfen werden.\n\nIII.\n\n1. […]\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. a) […]\n\nb) […] Angesichts der Schwere des jeweiligen Regelverstosses, des sanktionserhöhend\nzu wertenden Mehrfachverstosses gegen Berufsregeln sowie der übrigen\nBemessungsgründe erscheint hier […] eine Busse von Fr. 1'500.00 als angemessen.\n[…]\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12\n"}