{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2019-28_2019-09-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5598&type=1563347022&cHash=f3708008748753a988c6c5792b1b2434", "Checksum": "cd53aa17bb5ba2efb54db598f4ad74db"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2019.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 19.09.2019 AW.2019.28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a und i BGFA (SR 935.61). Verletzung von Berufspflichten durch Vereinbarung eines nicht angemessenen Honorars und durch unzureichende Information über die Grundsätze der Rechnungsstellung (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 19. September 2019, AW.2019.28)\r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben (B 2019/213)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:41:35", "Checksum": "a7ab7051ccdf6a4439cf4da2791ed15b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 19.09.2019 AW.2019.28\nRegeste:\nArt. 12 lit. a und i BGFA (SR 935.61). Verletzung von Berufspflichten durch Vereinbarung eines nicht angemessenen Honorars und durch unzureichende Information über die Grundsätze der Rechnungsstellung (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 19. September 2019, AW.2019.28)\r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben (B 2019/213).\n\na) Die Treuepflicht von Art. 12 lit. a BGFA erstreckt sich auch auf die Gestaltung der\nfinanziellen Seite des Mandates. Die Höhe des Honorars gehört dabei grundsätzlich zur\nVertragsfreiheit und ist nicht im Rahmen der Berufspflichten überprüfbar. Einzig dann,\nwenn ein Anwalt eine krass übersetzte Honorarforderung stellt, kann dies zu einer\ndisziplinarrechtlichen Sanktion führen. Ein schwerwiegender Fall liegt dann vor, wenn\ndas geltend gemachte Honorar unverhältnismässig, unangemessen, schlicht nicht\ngerechtfertigt oder nicht nachvollziehbar ist. Es ist dabei im Einzelfall abzuklären, ob\ndas Honorar in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand stand. Dabei führt nicht\njede Tarifüberschreitung zu einer Disziplinierung; vielmehr bedarf es einer krassen\nAbweichung nach oben, das heisst einer erheblich übersetzten Honorarforderung des\nAnwalts (vgl. Verwaltungsgerichtsentscheid B 2018/220 vom 21. Januar 2019 E. 5.1 mit\nweiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist u.a. von Bedeutung, dass die\ngeltende Honorarordnung bei der Abrechnung nach Zeitaufwand von einem mittleren\nHonorar von Fr. 250.00 pro Stunde ausgeht (Art. 24 Abs. 1 HonO).\n\nb) Die Kanzlei von Rechtsanwalt X. erstellte am 23. Februar 2018 eine Honorarnote von\ninsgesamt Fr. 11'896.55, bestehend aus dem Grundhonorar von Fr. 10'520.00, den\nBarauslagen von Fr. 526.00 und der Mehrwertsteuer von Fr. 850.55. Diese bezog sich\nauf den Zeitraum zwischen 19. Dezember 2017 und 23. Februar 2018. Weiter liegt ein\nvon der Anzeigerin eingereichtes detailliertes \"Leistungsverzeichnis Mandat Y.\" mit den\ndarin ausgewiesenen Positionen \"Datum\", \"Tätigkeit\" und \"Zeit in h\" vor; dieses\nVerzeichnis wird von Rechtsanwalt X. nicht bestritten. Am 28. Juni und 2. Juli 2018\ntrafen die Parteien eine Vereinbarung, worin die Anzeigerin u.a. anerkannte, betreffend\ndie Honorarforderung (Rechtsberatung im Zeitraum vom 19. Dezember 2017 bis\n1. März 2018) der Kanzlei von Rechtsanwalt X. Fr. 11'000.00, abzüglich einer\nAbschlagszahlung in der Höhe von Fr. 3'000.00, zu schulden. Zudem vereinbarten sie,\ndass sie sich mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung als\nvollumfänglich und gegenseitig per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche\nauseinandergesetzt erklären würden, so dass keine Partei der anderen noch etwas\nanderes schulde; auch diese Vereinbarung wird von Rechtsanwalt X. nicht bestritten.\nTrotz des in der Vereinbarung erwähnten Zeitraums (19. Dezember 2017 bis 1. März\n2018) des geschuldeten Honorars in Sachen Rechtsberatung ergibt sich aus den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nweiteren Bestimmungen der Vereinbarung, namentlich aufgrund der Saldoklausel in\nZiff. 4, dass mit dem von der Anzeigerin anerkannten Honorar von pauschal\nFr. 11'000.00 (inkl. Barauslagen und MWST) die gesamte Mandatsdauer (27. Oktober\n2017 bis 1. März 2018) erfasst ist und sämtliche 32.8 Stunden an anwaltlichem\nAufwand abgegolten sind. Dies wird von Rechtsanwalt X. ausdrücklich anerkannt.\n\nWerden vom anerkannten Gesamthonorar von Fr. 11'000.00 die Mehrwertsteuer (8%\nbis Ende 2017 bzw. 7.7% seit Anfang 2018) von durchschnittlich 7.85% oder\nFr. 800.65 und eine Barauslagenpauschale von 4% oder Fr. 392.28 (gemäss aArt. 28bis\nAbs. 1 HonO) abgezogen, resultiert bei total 32.8 geleisteten Anwaltsstunden ein\nStundenansatz von knapp unter Fr. 300.00; ein leicht tieferer Stundenansatz ergibt\nsich, wenn von der ursprünglichen, d.h. am 27. Oktober 2017 vereinbarten, Regelung\nzu den Barauslagen ausgegangen wird. Etwas höher, konkret Fr. 320.73, fällt der\ndurchschnittliche Stundensatz aus, wenn auf das in der Honorarnote vom 23.\nFebruar 2018 ausgewiesene Grundhonorar von Fr. 10'520.00 abgestellt wird. Folglich\nstellte Rechtsanwalt X. der Anzeigerin aber so oder anders nie einen Stundenansatz\nvon Fr. 500.00 zuzüglich Fr. 80.00 pro Stunde für Sekretariatsarbeiten, Barauslagen\nund MWST effektiv in Rechnung.\n\nc) Damit stellt sich zunächst die Frage, ob ein effektiv in Rechnung gestellter\nStundenansatz von knapp unter Fr. 300.00 oder von Fr. 320.73 als krass übersetzt gilt\nund deshalb ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA vorliegt.\n\naa) Krass übersetzt ist ein Honorar, wenn es unverhältnismässig, unangemessen,\nschlicht nicht gerechtfertigt und/oder nicht nachvollziehbar ist. Eine Abweichung von\nüber 30% kann zu einer Disziplinierung führen (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., Kap. 4\nRz. 29 mit Hinweis auf Beschluss AK/ZH KG120004 vom 12. April 2012; Fellmann, in:\nFellmann/Zindel [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N 26b; Verein Zürcherischer Rechtsanwälte\n[Hrsg.], Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwalts im Kanton Zürich,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZürich 1988, S. 150 f.; ferner auch BGer 5A_672/2013 E. 6.4 und unter\nwww.gerichte.sg.ch publizierter Entscheid der Anwaltskammer AW.2013.76 vom\n29. April 2014 E. II.2.e). Bei der Überprüfung der Angemessenheit einer vereinbarten\nVergütung sind grundsätzlich die für die Durchführung des Auftrags erforderliche\nAusbildung, das besondere Können des Beauftragten, die Schwierigkeiten der Aufgabe\nund deren Dringlichkeit massgebend (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], a.a.O.,\nArt. 12 N 168).\n\n"}