{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2019-28_2019-09-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5598&type=1563347022&cHash=f3708008748753a988c6c5792b1b2434", "Checksum": "cd53aa17bb5ba2efb54db598f4ad74db"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2019.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 19.09.2019 AW.2019.28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a und i BGFA (SR 935.61). Verletzung von Berufspflichten durch Vereinbarung eines nicht angemessenen Honorars und durch unzureichende Information über die Grundsätze der Rechnungsstellung (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 19. September 2019, AW.2019.28)\r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben (B 2019/213)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:41:35", "Checksum": "a7ab7051ccdf6a4439cf4da2791ed15b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 19.09.2019 AW.2019.28\nRegeste:\nArt. 12 lit. a und i BGFA (SR 935.61). Verletzung von Berufspflichten durch Vereinbarung eines nicht angemessenen Honorars und durch unzureichende Information über die Grundsätze der Rechnungsstellung (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 19. September 2019, AW.2019.28)\r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben (B 2019/213).\n\n3. Die Anzeigerin wirft Rechtsanwalt X. sodann vor, ihre Unkenntnis ausgenutzt zu\nhaben; mangels Erfahrung mit Anwälten habe sie den vereinbarten Stundenansatz von\nFr. 500.00 nicht hinterfragt.\n\na) Gemäss Art. 12 lit. i BGFA haben Anwälte ihre Klientschaft bei Übernahme des\nMandats über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären. Der Anwalt kann\nzwar mit seiner Klientschaft durch Einzelabrede eine von der Honorarordnung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nabweichende Bemessung des Honorars vereinbaren; die Klientschaft ist in diesem Fall\naber auf die Bestimmungen der Honorarordnung hinzuweisen (Art. 2 Abs. 3 HonO; vgl.\nBGer 2P.318/2006 und 2A.733/2006 E. 8.3.2). Die Verletzung dieser\nAufklärungspflichten verstösst allenfalls auch gegen die Pflicht zur sorgfältigen und\ngewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA.\n\nb) Rechtsanwalt X. hat das Mandat am 27. Oktober 2017 übernommen und mit der\nAnzeigerin neben der Vollmacht mit Substitutionsbefugnis eine Honorarvereinbarung\ngeschlossen. Darin hat er die Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten\ndes Kantons St. Gallen (HonO) ausdrücklich als verkehrsüblich anerkannt. Zugleich\nwurde eine Entschädigung nach Zeitaufwand und ein Stundenansatz von Fr. 500.00\n(ohne Mehrwertsteuer) vereinbart. Die grundsätzliche Anwendbarkeit der HonO wurde\ndamit sinngemäss bereits in der Vereinbarung selber festgehalten. Kommt hinzu, was\nRechtsanwalt X. auch nicht bestreitet, dass sich das Mandat nicht ausschliesslich auf\nausserbehördliche Rechtsberatung, sondern auch auf ein konkretes Verfahren seiner\nMandantin vor der KESB A. bezogen hat. Die HonO kommt damit zur Anwendung (vgl.\nArt. 1 und 2 Abs. 1 HonO). Wie bereits angesprochen können der Rechtsanwalt und die\nMandantin durch Einzelabrede und unter Hinweis auf die Bestimmungen der HonO die\nBemessung des Honorars nach Zeitaufwand zu einem bestimmten Stundenansatz\nvereinbaren (Art. 2 Abs. 3 HonO). Fraglich ist vorliegend, ob der vorliegenden\nHonorarvereinbarung vom 27. Oktober 2017 ein dem Art. 2 Abs. 3 HonO ausreichender\nHinweis entnommen werden kann bzw. ob Rechtsanwalt X. seine Mandantin, die\nAnzeigerin, ausreichend darüber aufgeklärt hat.\n\nDer Einwand von Rechtsanwalt X., er habe die Mandantin mehrfach mündlich auf die\nAbweichung von der HonO hingewiesen, genügt den Anforderungen von Art. 2 Abs. 3\nHonO nicht. Unbehelflich ist auch, dass er wiederholt dazu geraten haben will, das\nMandat unter seiner Leitung und Verantwortung von einer juristischen Mitarbeiterin zu\neinem deutlich günstigeren Stundenansatz bearbeiten zu lassen, da letztlich eben doch\nein Stundenansatz von Fr. 500.00 abgemacht worden ist. Zwar trifft es zu, dass in der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHonorarvereinbarung auf die Höhe des Stundensatzes von Fr. 500.00 in fetter Schrift\nhingewiesen wurde und dort im Zusammenhang mit der anerkannten\nVerkehrsüblichkeit der HonO der Zusatz „mit den nachstehenden Besonderheiten”\nmitenthalten ist. Allerdings fehlt ein klar erkennbarer, ausführlicher und für juristische\nLaien – wie es die Anzeigerin eine ist – nachvollziehbarer Hinweis auf ein Abweichen\nvon dem üblichen mittleren Honorar in der Höhe von Fr. 250.00 gemäss der\nanwendbaren staatlichen Honorarordnung und deren relevanten Bestimmungen zur\nBerechnung des Honorars nach Zeitaufwand. Nur auf diese Weise hätte die Anzeigerin\ndie massive Abweichung vom Normalansatz nachvollziehbar erfassen und allenfalls\nhinterfragen können. Insbesondere mit Blick auf ihre dürftigen finanziellen Verhältnisse\n– es stand unbestritten ein Gesuch um URP zur Debatte (hierzu oben E. II.2.b) und die\nFrage nach dem vom Kindsvater zu leistenden Unterhalt war gerade mit ein Grund für\ndie Mandatierung von Rechtsanwalt X. – hätte sie eine Begründung dafür einfordern\nkönnen, welche besonderen Umstände eine Verdopplung des mittleren Stundensatzes\nrechtfertigen. Bei richtiger Aufklärung über das sonst übliche Honorar hätte sie sich je\nnachdem auch gegen einen derart hohen Honoraransatz entschieden.\n\nRechtsanwalt X. hat daher mit der Mandantin bzw. der Anzeigerin in der\nHonorarvereinbarung einen den Tarif überschreitenden Stundensatz vereinbart, ohne\nsie in einer gemäss Art. 2 Abs. 3 HonO genügenden Weise auf die Grundsätze der\nRechnungsstellung und das Abweichen von der grundsätzlich anwendbaren\nHonorarordnung, welche ein deutlich tieferes Entgelt vorgesehen hätte (mittleres\nHonorar von Fr. 250.00/Stunde; Art. 24 HonO), aufmerksam zu machen. Er hat damit\ndie Berufsregel von Art. 12 lit. i BGFA (welche in diesem Fall Art. 12 lit. a BGFA\nmitumfasst) verletzt.\n\n4. Dem Angezeigten wird schliesslich vorgeworfen, dass das vereinbarte Honorar von\nFr. 500.00 pro Stunde (zuzüglich Fr. 80.00 pro Stunde für Sekretariatsarbeiten,\nBarauslagen und MWST) und der verrechnete Aufwand übersetzt gewesen seien.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}