{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2019-28_2019-09-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5598&type=1563347022&cHash=f3708008748753a988c6c5792b1b2434", "Checksum": "cd53aa17bb5ba2efb54db598f4ad74db"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2019.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 19.09.2019 AW.2019.28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a und i BGFA (SR 935.61). Verletzung von Berufspflichten durch Vereinbarung eines nicht angemessenen Honorars und durch unzureichende Information über die Grundsätze der Rechnungsstellung (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 19. September 2019, AW.2019.28)\r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben (B 2019/213)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:41:35", "Checksum": "a7ab7051ccdf6a4439cf4da2791ed15b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 19.09.2019 AW.2019.28\nRegeste:\nArt. 12 lit. a und i BGFA (SR 935.61). Verletzung von Berufspflichten durch Vereinbarung eines nicht angemessenen Honorars und durch unzureichende Information über die Grundsätze der Rechnungsstellung (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 19. September 2019, AW.2019.28)\r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben (B 2019/213).\n\nb) Rechtsanwalt X. bestreitet nicht, dass er auf das Stellen eines URP-Gesuchs\nverzichtet hat. Er betont aber, die Anzeigerin mehrfach und detailliert über die\nMöglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufgeklärt zu haben. Auch habe er die\ndiesbezüglichen Vorkenntnisse der Anzeigerin dokumentiert. Diese habe ihm nämlich\nmitgeteilt, die Grundsätze der URP bereits zu kennen, in rechtlichen Angelegenheiten\nschon Erfahrungen gesammelt und die ihre Tochter betreffende Angelegenheit mit ihrer\nRechtschutzversicherung vorbesprochen zu haben. Kenntnisse über die URP habe die\nAnzeigerin unter anderem aufgrund eines ihr im September 2016 abgegebenen\nMerkblatts der Polizei zur Opferhilfe und wegen eines ihr von der Opferhilfe B. im Mai\n2017 übermittelten Flyers des Frauenhauses erlangt. Dass die Anzeigerin unter\nUmständen Anspruch auf URP habe, soll ihr auch die Rechtschutzversicherung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmitgeteilt haben. Die Anzeigerin habe Rechtsanwalt X. aber explizit darauf hingewiesen,\nvon sich aus auf URP verzichten zu wollen. Sie habe gehört, in URP-Verfahren werde\nder Aufwand auf das notwendige Mass reduziert. Sie wolle jedoch einen Anwalt, der\ndarüber hinausgehe und sich besonders engagiere. Primär habe sie in\naussergerichtlichen Fragen beraten werden wollen, weshalb sich der Gegenstand des\nMandats in erster Linie auf eine beratende Tätigkeit beschränkt habe. Das KESB-\nVerfahren sollte nebensächlich geführt werden. Die Mehrheit des angefallenen\nAufwands habe die Rechtsberatung betroffen, die von der URP ohnehin nicht erfasst\nsei. Auch hätte er nicht entgegen dem Willen seiner Mandantin einen entsprechenden\nAntrag stellen dürfen, da dies mit der auftragsrechtlichen Weisungsbefolgungspflicht\nnicht in Einklang zu bringen wäre. Obwohl er der Anzeigerin versichert habe,\nselbstverständlich auch URP-Mandate motiviert und engagiert zu führen, soll sie dies\nstrikt abgelehnt haben. Er führe viele solcher Mandate und habe dies in den letzten\nbeiden Jahren auch vor verschiedenen Gerichten und Behörden in den Kantonen B.\nund C. getan. Dieser Bereich sei profitabel und es bestehe kein sachlicher Grund, auf\ndie Beantragung von URP zu verzichten. Dass er von seiner Seite aus auf ein URP-\nMandat verzichten würde, mache keinen Sinn, zumal sein Honorar damit abgesichert\nwäre. Die Anzeigerin habe offenbar auch nach Beendigung des Mandats keine URP\ndurch seine Nachfolgerin beantragen lassen. Spätestens in diesem Zeitpunkt wäre ein\nentsprechender Antrag naheliegend gewesen, hätte dies die Anzeigerin tatsächlich\nauch gewollt. Auch hätte ihm die neue Rechtsvertreterin nicht eine von der Anzeigerin\nvorunterzeichnete Schuldanerkennung, worin sie anerkenne, der Kanzlei von\nRechtsanwalt X. für anwaltliche Bemühungen einen Pauschalbetrag von Fr. 11'000.00\n(inkl. Barauslagen und MWST) zu schulden, zur Gegenzeichnung übermittelt, wenn im\nJuni 2018 eine allfällige Verletzung einer Berufspflicht im Raum gestanden wäre.\nVielmehr hätte die fragliche Anwältin gerügt, dass keine URP beantragt worden sei.\nDies sei aber nicht geschehen. Schliesslich habe er auch die finanzielle Situation der\nAnzeigerin in den Grundzügen überprüft. Gemäss ihren eigenen Aussagen hätten keine\nBetreibungen bestanden. Zudem habe sie kurz vor der Mandatierung ein neues Auto\nder Marke Volkswagen geschenkt erhalten. Daraus habe er abgeleitet, dass die\nAnzeigerin auch ohne URP zur Bezahlung seiner Rechtsberatung und -vertretung in der\nLage sei.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Ob und inwiefern die Anzeigerin Anspruch auf URP hatte, kann und muss vorliegend\nnicht abschliessend beantwortet werden. Vorab ist jedoch anzumerken, dass die rein\nberatende Tätigkeit des Anwalts ausserhalb eines konkreten Verfahrens vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen in der Tat durch die URP nicht abgedeckt wird. Zudem\nbedarf es zur Geltendmachung der URP nebst fehlender Aussichtslosigkeit und\nBedürftigkeit eines entsprechenden Gesuchs. Der in einem Anwaltsregister\neingetragene Anwalt ist zwar gemäss Art. 12 lit. g BGFA zur Übernahme solcher\nPflichtmandate gehalten. Auch trifft ihn gestützt auf Art. 12 lit. a BGFA die Pflicht,\nbedürftige Klienten auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam\nzu machen und gegebenenfalls rechtzeitig entsprechende Gesuche zu stellen. Indes ist\nder Anwalt nicht verpflichtet, trotz entsprechender Aufklärung und entgegen der\nausdrücklichen Instruktion der Klientschaft ein URP-Gesuch einzureichen. Ob\nvorliegend Rechtsanwalt X. seine Aufklärungspflicht vernachlässigt und entgegen der\nAnweisung der Anzeigerin kein entsprechendes Gesuch eingereicht hat, lässt sich\nanhand der Akten nicht erstellen und wird von der Anzeigerin in dieser Form auch gar\nnicht behauptet. Rechtsanwalt X. behauptet zudem substantiiert das Gegenteil. Selbst\nwenn die Anzeigerin entsprechend belastende Behauptungen aufstellen würde, stände\nes im Ergebnis ”Aussage gegen Aussage”, womit es auch dann am (klaren)\nBelastungsbeweis fehlen würde. Unter diesen Umständen kann Rechtsanwalt X.im\nZusammenhang mit dem Vorwurf des unterlassenen Gesuchs um unentgeltliche\nRechtspflege und der damit verbundenen Aufklärungspflichten keine Verletzung von\nArt. 12 lit. a und g BGFA nachgewiesen werden.\n\n"}