Gegenteiliges ist aus den Akten jedenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr gesteht er ausdrücklich ein, im fraglichen Zeitpunkt zufolge Ferienabwesenheit keine Telefongespräche entgegengenommen zu haben. Im Ergebnis ist somit belegt, dass © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsanwalt X. während fast zehn Tagen gegenüber dem Untersuchungsamt W. telefonisch nicht erreichbar gewesen ist, ohne vorgängig oder während dieser Zeitspanne eine entsprechende Abwesenheitsmeldung abzusetzen.