Tagen bzw. nach am 2. August 2019 letztmalig bewilligter Fristerstreckung bis 13. August 2018. Der Bitte um Aktenretournierung kam Rechtsanwalt X. erst mit dem am 29. August 2019 beim Untersuchungsamt W. eingegangenen Schreiben nach; zur Eingabe selber liess er sich aber nicht vernehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt zeigte Rechtsanwalt X. keine Reaktion. Die mit einer Aktennotiz dokumentierten telefonischen Kontaktversuche des Untersuchungsamts W. vom 20., 21. und 22. August 2019 blieben von Rechtsanwalt X. ebenso unerwidert wie die auf seinem Anrufbeantworter vom Untersuchungsamt am 20. und 22. August 2018 hinterlassenen Sprachmitteilungen.