Auch im Verfahren B. vor dem Untersuchungsamt W., das wie erwähnt mit Anklageerhebung vom 31. August 2018 beim Kreisgericht Z. anhängig gemacht wurde, ist Rechtsanwalt X. nachweislich telefonisch nicht kontaktierbar gewesen und hat sich auf die ihm auf dem Anrufbeantworter hinterlassen Nachrichten nicht gemeldet. Der im betreffenden Untersuchungsverfahren zuständige Staatsanwalt leitete mit Schreiben vom 18. Juli 2018 eine dem Untersuchungsamt W. direkt zugestellte Eingabe der beschuldigten Person an den diese verteidigenden Rechtsanwalt X. weiter, verbunden mit der Bitte um Stellungnahme und Retournierung der Originaleingabe innert zehn