BGer 6B_940/2013 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 139 IV 228 E. 1.1, 138 III 225 E. 3.1 und 130 III 396 E. 1.2.3; vgl. auch BGer 5A_895/2011 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Gerade weil Rechtsanwalt X. offenbar mit einer noch ausstehenden Beweisverfügung des Kreisgerichts Z. rechnete und mehrere Verfahren dort hängig waren, erschliesst sich nicht, weshalb er Dutzende Anrufversuche des Gerichts ignorierte. Auch ist grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von rund einem halben Jahr nach erfolgter Rechtshängigkeit am Gericht mit richterlicher Korrespondenz zu rechnen.