Zu dem im Schreiben von Y. vom 1. April 2019 ergänzten Vorwurf monatelanger telefonischer Unerreichbarkeit schwieg er gänzlich. Ferner stellte er in der vorgängigen Stellungnahme zur Anzeige einzig und aktenwidrig fest, dass lediglich 12 Telefonversuche – auf die nota bene mit der im Briefkopf von Rechtsanwalt X. übereinstimmenden Telefonnummer – dokumentiert seien, und verwies ohne Beleg auf die an den entsprechenden Tagen angeblich stattgefundenen „ausserhäuslichen Termine”. Eine nachvollziehbare, geschweige denn rechtfertigende Erklärung lieferte er damit nicht; vielmehr gestand er einen Teil des Vorwurfs ein.