Zudem ist es anhand der vorliegenden Akten nicht möglich, die Kenntnisnahme von Rechtsanwalt X. auf andere Weise zu beweisen. Hätten ein solcher Beweis erbracht und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden können, wäre ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO die Zustellung dennoch gültig erfolgt (vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV 125 E. 4.3, BGer 1B_41/2016 E. 2.2 und 6B_390/2013 E. 2.3.2). Ein solcher Alternativbeweis liegt aber wie erwähnt nicht vor. Entgegen der Auffassung von Y. kann somit die Zustellung bzw. Kenntnis des fraglichen Schreibens vom 11. Januar 2019 an bzw. von Rechtsanwalt X. nicht nachgewiesen werden.