zudem sei für den Fall der Nichtbeachtung eine Meldung an die Anwaltskammer in Aussicht gestellt worden. Des Weiteren führte Y. in seiner Anzeige aus, dass Rechtsanwalt X. auch im Verfahren C. vor Kreisgericht Z. mehrere Male erfolglos telefonisch kontaktiert worden sei und auf die mit E-Mails vom 10. und 21. Januar 2019 mitgeteilten Terminvorschläge nicht reagiert habe. Auch im früheren Strafverfahren A2 habe sich die Terminabsprache mit Rechtsanwalt X. schwierig gestaltet. Dort sei er Ende Mai/ Anfang Juni 2018 telefonisch nicht erreichbar gewesen, weshalb sich die Ansetzung der Hauptverhandlung verzögert habe.