Diese wie auch spätere Versuche seien erfolglos verlaufen. Bereits im Untersuchungsverfahren sei Rechtsanwalt X. telefonisch nicht kontaktierbar gewesen und habe sich auf die ihm auf dem Anrufbeantworter hinterlassenen Nachrichten nicht gemeldet. Der zuständige Staatsanwalt habe ihn deshalb am 22. August 2018 zur sorgfältigen Berufsausübung und Sicherstellung seiner Erreichbarkeit ermahnt; zudem sei für den Fall der Nichtbeachtung eine Meldung an die Anwaltskammer in Aussicht gestellt worden.