anderslautende Auffassung ist auch den Erläuterungen des Bundesamts für Justiz zu den Verordnungen über die elektronische Übermittlung, abrufbar unter https:// www.bj.admin.ch/dam/data/bj/staat/gesetzgebung/archiv/e-uebermittlung/erl-vo- d.pdf, nicht zu entnehmen). Es entspricht somit gerade nicht der Meinung des Bundesrats, dass das ”Können” der Gerichte nur vom Willen der Verfahrenspartei abhänge. Der gegenteiligen, von Rechtsanwalt X. vehement vertretenen Auffassung kann somit nicht gefolgt werden. Auf seine Vorbringen zur elektronischen Korrespondenz und die damit verbundene Kritik an den St. Galler Behörden ist nicht weiter einzugehen.