Andererseits betont auch die Botschaft des Bundesrats zur ZPO, dass die Parteieingaben und Zustellungen der Gerichte in elektronischer Form erfolgen können und dem Bundesrat (lediglich) die Kompetenz erteilt werde, das Format der Übermittlung zu bestimmen. Besonders die technischen Fragen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation würden detaillierte Ausführungsbestimmungen des Bundesrates benötigen, wobei der Erlass administrativer und technischer Vorschriften auch dem Bundesamt für Justiz übertragen werden könne (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 S. 7252, 7306 f., 7406 und 7411).