Diese seien nicht einmal gehalten, die Infrastruktur für eine elektronische Kommunikation einzurichten. Die Regelung der Einzelheiten obliege zwar dem Bundesrat, dabei gehe es aber namentlich lediglich darum, das Format des zuzustellenden elektronischen Dokuments zu bestimmen (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 S. 1158 und 1165). Andererseits betont auch die Botschaft des Bundesrats zur ZPO, dass die Parteieingaben und Zustellungen der Gerichte in elektronischer Form erfolgen können und dem Bundesrat (lediglich) die Kompetenz erteilt werde, das Format der Übermittlung zu bestimmen.