Übermittlung von Eingaben und Mitteilungen im Straf- und Zivilverfahren bei Bedarf grundsätzlich zu ermöglichen und eine diesbezüglich flexible Lösung zu offerieren, ohne aber die Strafbehörden und Zivilgerichte übermässig binden zu wollen. So spricht einerseits die bundesrätliche Botschaft zur StPO bloss von der zustimmungsabhängigen „Möglichkeit der Zustellung mittels elektronischer Post” und davon, dass die elektronische Übermittlung von Parteieingaben „erlaubt” sei. Es handle sich dabei um eine Befugnis, nicht aber um eine Verpflichtung der Strafbehörden. Diese seien nicht einmal gehalten, die Infrastruktur für eine elektronische Kommunikation einzurichten.