Dies wäre jedenfalls im Strafprozess kaum mit dem staatlichen Strafanspruch und den im Strafprozess geltenden Beschleunigungs-, Offizial- und Untersuchungsgrundsätzen (vgl. Art. 5 bis 7 StPO) zu vereinen. Des Weiteren ist in systematischer Hinsicht zu beachten, dass die StPO und ZPO als formelle Gesetze Vorrang gegenüber VeÜ-ZZSV geniessen und einzig vorschreiben, dass Mitteilungen der Strafbehörden und Zivilgerichte (vgl. Art. 86 Abs. 1 StPO und Art. 139 Abs. 1 ZPO) sowie Eingaben der Parteien auf elektronischem Weg erfolgen können (vgl. Art. 91 Abs. 3, Art. 109 und 110 StPO sowie Art. 130 und 143 Abs. 2 ZPO).