VeÜ-ZSSV). Eine einseitige, unwiderrufliche Bindung zulasten der Behörden hätte zur Folge, dass diese bei einem Ausfall oder Fehler der entsprechenden Software bzw. Zustellplattform nicht auf alternative Mitteilungsformen zurückgreifen könnten und damit ein gesamtes Verfahren blockiert wäre. Dies wäre jedenfalls im Strafprozess kaum mit dem staatlichen Strafanspruch und den im Strafprozess geltenden Beschleunigungs-, Offizial- und Untersuchungsgrundsätzen (vgl. Art. 5 bis 7 StPO) zu vereinen.