445 StPO und Art. 400 Abs. 1 ZPO) vom Bundesrat erlassenen Verord­ nung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) findet sich eine bindende Regelung zur elektronischen Korrespondenz. Unter der Prämisse, dass das VeÜ-ZSSV auch für die kantonalen Straf- und Zivilgerichte vorbehaltslos gilt (vgl. Art. 1 Abs. 1 VeÜ-ZSSV ["Behörden" u.a. im Rahmen eines © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte