b) Rechtsanwalt X. macht hinsichtlich des Vorwurfs der mangelnden Erreichbarkeit u.a. geltend, dass er das Kreisgericht Z. und zuvor auch die Staatsanwaltschaft mehrfach aufgefordert habe, alle Mitteilungen an ihn auf elektronischem Weg zuzustellen. Er ist der Auffassung, dass Verfahrensbeteiligte auch für Mitteilungen an sich von den Gerichten die Benutzung der elektronischen Zustellplattform verlangen können.