2. a) Anwälte sind verpflichtet, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA). Diese Generalklausel greift, wenn das Verhalten des betreffenden Anwalts gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen (vgl. Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, Rz. 208 f.). Sie bezieht sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber Behörden (BGE 130 II 270 E. 3.2). So gehört zu einer sorgfältigen Anwaltstätigkeit die Pflicht zur Führung einer Kanzlei.