2. Die Anwaltskammer eröffnete am 11. März 2019 ein Disziplinarverfahren und räumte Rechtsanwalt X. Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Gleichentags wurde die Verfahrenseröffnung Y. mitgeteilt. In seiner Eingabe vom 1. April 2019 stellte Rechtsanwalt X. den Antrag, der Disziplinarbeschwerde sei keine Folge zu geben. Ebenfalls mit Schreiben vom 1. April 2019 ergänzte Kreisrichter Y. seine ursprüngliche Anzeige. Aufforderungsgemäss liess sich Rechtsanwalt X. am 15. April 2019 zur © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte