{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2019-24_2019-09-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5597&type=1563347022&cHash=92f6aa4a1e69f5f1f596376a612dfb63", "Checksum": "11580bc8422fdd856cc788a2b21c68aa"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2019.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 19.09.2019 AW.2019.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a BGFA (SR 935.61); Art. 9 VeÜ-ZSSV (SR 272.1). Verletzung von Berufspflich-ten durch fehlende Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail. Straf- und Zivilgerichte sind nicht verpflichtet, mit Verfahrensbeteiligten auf elektronischem Weg zu kommunizieren. (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 19. September 2019, AW.2019.24)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:41:42", "Checksum": "449882b27ee10c0be815dda1513ee6c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 19.09.2019 AW.2019.24\nRegeste:\nArt. 12 lit. a BGFA (SR 935.61); Art. 9 VeÜ-ZSSV (SR 272.1). Verletzung von Berufspflich-ten durch fehlende Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail. Straf- und Zivilgerichte sind nicht verpflichtet, mit Verfahrensbeteiligten auf elektronischem Weg zu kommunizieren. (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 19. September 2019, AW.2019.24)\n\nc) Auch im Verfahren B. vor dem Untersuchungsamt W., das wie erwähnt mit\nAnklageerhebung vom 31. August 2018 beim Kreisgericht Z. anhängig gemacht wurde,\nist Rechtsanwalt X. nachweislich telefonisch nicht kontaktierbar gewesen und hat sich\nauf die ihm auf dem Anrufbeantworter hinterlassen Nachrichten nicht gemeldet. Der im\nbetreffenden Untersuchungsverfahren zuständige Staatsanwalt leitete mit Schreiben\nvom 18. Juli 2018 eine dem Untersuchungsamt W. direkt zugestellte Eingabe der\nbeschuldigten Person an den diese verteidigenden Rechtsanwalt X. weiter, verbunden\nmit der Bitte um Stellungnahme und Retournierung der Originaleingabe innert zehn\nTagen bzw. nach am 2. August 2019 letztmalig bewilligter Fristerstreckung bis 13.\nAugust 2018. Der Bitte um Aktenretournierung kam Rechtsanwalt X. erst mit dem am\n29. August 2019 beim Untersuchungsamt W. eingegangenen Schreiben nach; zur\nEingabe selber liess er sich aber nicht vernehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt zeigte\nRechtsanwalt X. keine Reaktion. Die mit einer Aktennotiz dokumentierten telefonischen\nKontaktversuche des Untersuchungsamts W. vom 20., 21. und 22. August 2019\nblieben von Rechtsanwalt X. ebenso unerwidert wie die auf seinem Anrufbeantworter\nvom Untersuchungsamt am 20. und 22. August 2018 hinterlassenen\nSprachmitteilungen. Gleiches gilt für den ebenfalls mit Aktennotiz belegten\nAnrufversuch und die Sprachmitteilung vom 27. August 2019. Rechtsanwalt X.\nreagierte auch hier nicht, obwohl ihm bereits zwei Tage zuvor das am 22. August 2018\nverfasste Einschreiben des zuständigen Staatsanwalts worden war, worin mit\ndeutlichen Worten die Retournierung der Akten innert fünf Tagen gefordert und\nRechtsanwalt X. zur Einhaltung seiner anwaltlichen Pflicht hinsichtlich Erreichbarkeit\ngegenüber Behörden ermahnt bzw. eine Anzeige an die Anwaltskammer angedroht\nwird. Nicht ohne schnippischen Unterton bedankte sich Rechtsanwalt X. im erwähnten\nSchreiben für das „Erinnerungsschreiben”. Zwar entschuldigte er sich dafür, dass er\nbisher nicht geantwortet habe, führte dann aber lapidar aus, dass infolge\nFerienabwesenheit die Kanzlei geschlossen gewesen sei und seit einem Einbruch\nFerienabwesenheiten nicht mehr gegen aussen kundgetan würden. Rechtsanwalt X.\nhat die fragliche Ferienabwesenheit aber auch den Behörden, namentlich dem\nUntersuchungsamt W., nicht vorgängig mitgeteilt oder für eine Stellvertretung gesorgt.\nGegenteiliges ist aus den Akten jedenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr gesteht er\nausdrücklich ein, im fraglichen Zeitpunkt zufolge Ferienabwesenheit keine\nTelefongespräche entgegengenommen zu haben. Im Ergebnis ist somit belegt, dass\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRechtsanwalt X. während fast zehn Tagen gegenüber dem Untersuchungsamt W.\ntelefonisch nicht erreichbar gewesen ist, ohne vorgängig oder während dieser\nZeitspanne eine entsprechende Abwesenheitsmeldung abzusetzen.\n\nd) Nicht ausreichend belegt ist der Vorwurf fehlender Erreichbarkeit im früheren\nStrafverfahren A2. Rechtsanwalt X. ist zuzustimmen, dass es hier gänzlich an einer\nentsprechenden Dokumentation fehlt. Darauf ist nicht näher einzugehen.\n\n4. Insgesamt hat Rechtsanwalt X. dadurch, dass er im August 2018 während fast zehn\nTagen für das Untersuchungsamt W. telefonisch und im Zeitraum von Januar bis und\nmit März 2019 für das Kreisgericht Z. weder telefonisch noch per E-Mail erreichbar\ngewesen ist, die Berufsregel der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung\n(Art. 12 lit. a BGFA) mehrfach verletzt. Er ist hierfür nach Art. 17 Abs. 1 BGFA\nangemessen zu disziplinieren.\n\nIII.\n\n1. […]\n\n2. […] Angesichts dieser Bemessungsgründe erscheint […] eine Busse von Fr. 1'000.00\nfür den von Rechtsanwalt X. begangenen mehrfachen Verstoss gegen das Gebot der\nsorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA) als angemessen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10\n"}