{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2019-24_2019-09-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5597&type=1563347022&cHash=92f6aa4a1e69f5f1f596376a612dfb63", "Checksum": "11580bc8422fdd856cc788a2b21c68aa"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2019.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 19.09.2019 AW.2019.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a BGFA (SR 935.61); Art. 9 VeÜ-ZSSV (SR 272.1). Verletzung von Berufspflich-ten durch fehlende Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail. Straf- und Zivilgerichte sind nicht verpflichtet, mit Verfahrensbeteiligten auf elektronischem Weg zu kommunizieren. (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 19. September 2019, AW.2019.24)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:41:42", "Checksum": "449882b27ee10c0be815dda1513ee6c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 19.09.2019 AW.2019.24\nRegeste:\nArt. 12 lit. a BGFA (SR 935.61); Art. 9 VeÜ-ZSSV (SR 272.1). Verletzung von Berufspflich-ten durch fehlende Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail. Straf- und Zivilgerichte sind nicht verpflichtet, mit Verfahrensbeteiligten auf elektronischem Weg zu kommunizieren. (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 19. September 2019, AW.2019.24)\n\nb) Rechtsanwalt X. hält der Anzeige entgegen, das an ihn gerichtete Schreiben vom\n11. Januar 2019 in der Sache A1 nicht erhalten zu haben. Dessen Zustellung bzw.\nseine effektive Kenntnisnahme davon sei nicht erwiesen. Dem ist zuzustimmen. Ein\nentsprechender Empfang ist in der Tat nicht nachgewiesen, sondern lediglich die\nAblage des Schreibens im Postfach von Rechtsanwalt X. Er moniert zutreffend, dass im\nStrafprozess die Versandmethode ”A-Post Plus” den gesetzlichen Anforderungen von\nArt. 85 Abs. 2 StPO nicht genügt (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1). Zudem ist es anhand der\nvorliegenden Akten nicht möglich, die Kenntnisnahme von Rechtsanwalt X. auf andere\nWeise zu beweisen. Hätten ein solcher Beweis erbracht und die zu schützenden\nInteressen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden können, wäre\nungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO die Zustellung dennoch gültig\nerfolgt (vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV 125 E. 4.3,\nBGer 1B_41/2016 E. 2.2 und 6B_390/2013 E. 2.3.2). Ein solcher Alternativbeweis liegt\naber wie erwähnt nicht vor. Entgegen der Auffassung von Y. kann somit die Zustellung\nbzw. Kenntnis des fraglichen Schreibens vom 11. Januar 2019 an bzw. von\nRechtsanwalt X. nicht nachgewiesen werden.\n\nUnabhängig davon ist aber aufgrund des von Y. in der Anzeige und deren Ergänzung\nglaubhaft vorgetragenen Vorwurfs, der sich mit den von ihm eingereichten Unterlagen\ndeckt, sowie gestützt auf die eigenen Angaben von Rechtsanwalt X. (hierzu\nanschliessend) erstellt, dass Letzterer von Anfang Januar bis Ende März 2019 weder\nper Telefon noch per E-Mail vom Kreisgericht Z. kontaktiert werden konnte.\nRechtsanwalt X. selber bestreitet die telefonische Unerreichbarkeit während der\nfraglichen Zeitspanne nicht. Zu dem im Schreiben von Y. vom 1. April 2019 ergänzten\nVorwurf monatelanger telefonischer Unerreichbarkeit schwieg er gänzlich. Ferner stellte\ner in der vorgängigen Stellungnahme zur Anzeige einzig und aktenwidrig fest, dass\nlediglich 12 Telefonversuche – auf die nota bene mit der im Briefkopf von Rechtsanwalt\nX. übereinstimmenden Telefonnummer – dokumentiert seien, und verwies ohne Beleg\nauf die an den entsprechenden Tagen angeblich stattgefundenen „ausserhäuslichen\nTermine”. Eine nachvollziehbare, geschweige denn rechtfertigende Erklärung lieferte er\ndamit nicht; vielmehr gestand er einen Teil des Vorwurfs ein. Aber auch mit seiner\nübrigen Argumentation dringt Rechtsanwalt X. nicht durch. Zwar kann seine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBehauptung dahingestellt bleiben, er habe nicht mit irgendeinem Versuch zur\nTerminfindung rechnen müssen, zumal Beweisanträge gestellt worden seien, über\nwelche noch kein Entscheid gefallen sei. Aber sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess\ngilt, dass Parteien mit der Rechtshängigkeit eines Prozessrechtsverhältnisses – die\nvorliegend bei den betreffenden Verfahren vor Kreisgericht Z. jeweils unbestritten ist –\nverpflichtet sind, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu\nsorgen, dass ihnen behördliche Akte des entsprechenden Verfahrens zugestellt werden\nkönnen, soweit solche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (vgl.\nBGer 6B_940/2013 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 139 IV 228 E. 1.1, 138 III 225 E. 3.1\nund 130 III 396 E. 1.2.3; vgl. auch BGer 5A_895/2011 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 130 III\n396 E. 1.2.3). Gerade weil Rechtsanwalt X. offenbar mit einer noch ausstehenden\nBeweisverfügung des Kreisgerichts Z. rechnete und mehrere Verfahren dort hängig\nwaren, erschliesst sich nicht, weshalb er Dutzende Anrufversuche des Gerichts\nignorierte. Auch ist grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von rund einem halben\nJahr nach erfolgter Rechtshängigkeit am Gericht mit richterlicher Korrespondenz zu\nrechnen. Ferner ist es zum einen nicht glaubhaft, dass sich die zwei Nachrichten des\nKreisgerichts Z. vom 21. und 23. Januar 2019 auf dem Anrufbeantworter von\nRechtsanwalt X. zufolge eines Fehlers der neubeschafften Software selbständig\ngelöscht haben sollen und dieser Umstand nicht aufgefallen sei, weil das Telefon\nohnehin nie rege benutzt worden sei. Zum anderen ist auch nicht glaubhaft, dass\nRechtsanwalt X. die beiden E-Mails des Kreisgerichts Z. vom 10. und 21. Januar 2019\nnicht erhalten haben will. Die fehlende Glaubhaftigkeit ergibt sich einerseits aus den\nweit über 30 belegten Anrufversuchen des Kreisgerichts Z. von Januar bis März 2019\nsowie der Häufung und Verschiedenartigkeit der vorgebrachten ”Zufälligkeiten”.\nAndererseits wurden die betreffenden E-Mails an die im Briefkopf von Rechtsanwalt X.\nangegebene und in seinen elektronischen Eingaben verwendete Adresse versendet –\ngemäss den Angaben von Y. ohne anschliessende Fehlermeldung. Dieser betonte\ndenn auch, dass der E-Mailverkehr bei allen anderen Rechtsanwälten, Institutionen und\nPrivatpersonen seit Jahren einwandfrei funktioniere; Rechtsanwalt X. sei bisher der\neinzige, der Gegenteiliges behaupte.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}