{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2019-24_2019-09-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5597&type=1563347022&cHash=92f6aa4a1e69f5f1f596376a612dfb63", "Checksum": "11580bc8422fdd856cc788a2b21c68aa"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2019.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 19.09.2019 AW.2019.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a BGFA (SR 935.61); Art. 9 VeÜ-ZSSV (SR 272.1). Verletzung von Berufspflich-ten durch fehlende Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail. Straf- und Zivilgerichte sind nicht verpflichtet, mit Verfahrensbeteiligten auf elektronischem Weg zu kommunizieren. (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 19. September 2019, AW.2019.24)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:41:42", "Checksum": "449882b27ee10c0be815dda1513ee6c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 19.09.2019 AW.2019.24\nRegeste:\nArt. 12 lit. a BGFA (SR 935.61); Art. 9 VeÜ-ZSSV (SR 272.1). Verletzung von Berufspflich-ten durch fehlende Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail. Straf- und Zivilgerichte sind nicht verpflichtet, mit Verfahrensbeteiligten auf elektronischem Weg zu kommunizieren. (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 19. September 2019, AW.2019.24)\n\nÜbermittlung von Eingaben und Mitteilungen im Straf- und Zivilverfahren bei Bedarf\ngrundsätzlich zu ermöglichen und eine diesbezüglich flexible Lösung zu offerieren,\nohne aber die Strafbehörden und Zivilgerichte übermässig binden zu wollen. So spricht\neinerseits die bundesrätliche Botschaft zur StPO bloss von der\nzustimmungsabhängigen „Möglichkeit der Zustellung mittels elektronischer Post” und\ndavon, dass die elektronische Übermittlung von Parteieingaben „erlaubt” sei. Es handle\nsich dabei um eine Befugnis, nicht aber um eine Verpflichtung der Strafbehörden.\nDiese seien nicht einmal gehalten, die Infrastruktur für eine elektronische\nKommunikation einzurichten. Die Regelung der Einzelheiten obliege zwar dem\nBundesrat, dabei gehe es aber namentlich lediglich darum, das Format des\nzuzustellenden elektronischen Dokuments zu bestimmen (vgl. Botschaft zur\nVereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085\nS. 1158 und 1165). Andererseits betont auch die Botschaft des Bundesrats zur ZPO,\ndass die Parteieingaben und Zustellungen der Gerichte in elektronischer Form erfolgen\nkönnen und dem Bundesrat (lediglich) die Kompetenz erteilt werde, das Format der\nÜbermittlung zu bestimmen. Besonders die technischen Fragen im Zusammenhang mit\nder elektronischen Kommunikation würden detaillierte Ausführungsbestimmungen des\nBundesrates benötigen, wobei der Erlass administrativer und technischer Vorschriften\nauch dem Bundesamt für Justiz übertragen werden könne (vgl. Botschaft zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221\nS. 7252, 7306 f., 7406 und 7411). Dass der Verordnungsgeber mit der VeÜ-ZSSV eine\nselbständige und einseitig durchsetzbare Anspruchsgrundlage für elektronische\nKommunikation im Strafverfahren hätte einführen wollen, dazu noch contra legem\n(StPO bzw. ZPO), ist somit auch aus dieser Perspektive nicht erkennbar (eine\nanderslautende Auffassung ist auch den Erläuterungen des Bundesamts für Justiz zu\nden Verordnungen über die elektronische Übermittlung, abrufbar unter https://\nwww.bj.admin.ch/dam/data/bj/staat/gesetzgebung/archiv/e-uebermittlung/erl-vo-\nd.pdf, nicht zu entnehmen). Es entspricht somit gerade nicht der Meinung des\nBundesrats, dass das ”Können” der Gerichte nur vom Willen der Verfahrenspartei\nabhänge. Der gegenteiligen, von Rechtsanwalt X. vehement vertretenen Auffassung\nkann somit nicht gefolgt werden. Auf seine Vorbringen zur elektronischen\nKorrespondenz und die damit verbundene Kritik an den St. Galler Behörden ist nicht\nweiter einzugehen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3. a) Y. hat in seiner Anzeige vom 5. März 2019 vorgebracht, dass das\nUntersuchungsamt W. am 31. August 2018 die Anklage in der Strafsache A1\n(Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft: B) dem Kreisgericht Z. zur gerichtlichen\nBeurteilung überwiesen habe; die beschuldigte Person werde dort durch Rechtsanwalt\nX. verteidigt. Letzterem sei am 11. Januar 2019 u.a. mitgeteilt worden, dass der Termin\nder Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht Z. demnächst mit ihm abgesprochen\nwerde. Zu diesem Zweck habe das Gericht mehrfach versucht, sich mit ihm telefonisch\nin Verbindung zu setzen – ohne Erfolg. Deshalb habe das Sekretariat am 21. und 23.\nJanuar 2019 Rückrufnachrichten auf dem Anrufbeantworter von Rechtsanwalt X.\nhinterlassen. Zusätzlich habe ihm das Sekretariat am 21. Januar 2019 eine E-Mail mit\nmehreren Terminvorschlägen zugesendet, verbunden mit der Bitte um möglichst\nbaldige Rückmeldung. Rechtsanwalt X. habe sich in der Folge aber nicht gemeldet.\nDeshalb habe das Sekretariat vom 22. Januar bis 13. Februar 2019 über 30 Mal\nversucht, Rechtsanwalt X. zu verschiedenen Bürozeiten telefonisch zu erreichen. Diese\nwie auch spätere Versuche seien erfolglos verlaufen. Bereits im\nUntersuchungsverfahren sei Rechtsanwalt X. telefonisch nicht kontaktierbar gewesen\nund habe sich auf die ihm auf dem Anrufbeantworter hinterlassenen Nachrichten nicht\ngemeldet. Der zuständige Staatsanwalt habe ihn deshalb am 22. August 2018 zur\nsorgfältigen Berufsausübung und Sicherstellung seiner Erreichbarkeit ermahnt; zudem\nsei für den Fall der Nichtbeachtung eine Meldung an die Anwaltskammer in Aussicht\ngestellt worden. Des Weiteren führte Y. in seiner Anzeige aus, dass Rechtsanwalt X.\nauch im Verfahren C. vor Kreisgericht Z. mehrere Male erfolglos telefonisch kontaktiert\nworden sei und auf die mit E-Mails vom 10. und 21. Januar 2019 mitgeteilten\nTerminvorschläge nicht reagiert habe. Auch im früheren Strafverfahren A2 habe sich\ndie Terminabsprache mit Rechtsanwalt X. schwierig gestaltet. Dort sei er Ende Mai/\nAnfang Juni 2018 telefonisch nicht erreichbar gewesen, weshalb sich die Ansetzung\nder Hauptverhandlung verzögert habe. Zudem habe die beschuldigte Person dieses\nStrafverfahrens nach Zustellung des Urteilsdispositivs vom 16. August 2018 das\nGericht um Auskünfte ersucht, da sein Verteidiger ”nie” zu erreichen gewesen sei.\nSchliesslich beschwerte sich Y. am 1. April 2019 über weitere, am 22. und\n25. März 2019 von Rechtsanwalt X. nicht entgegengenommene Telefonanrufe.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}