{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2019-24_2019-09-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5597&type=1563347022&cHash=92f6aa4a1e69f5f1f596376a612dfb63", "Checksum": "11580bc8422fdd856cc788a2b21c68aa"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2019.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 19.09.2019 AW.2019.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a BGFA (SR 935.61); Art. 9 VeÜ-ZSSV (SR 272.1). Verletzung von Berufspflich-ten durch fehlende Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail. Straf- und Zivilgerichte sind nicht verpflichtet, mit Verfahrensbeteiligten auf elektronischem Weg zu kommunizieren. (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 19. September 2019, AW.2019.24)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:41:42", "Checksum": "449882b27ee10c0be815dda1513ee6c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 19.09.2019 AW.2019.24\nRegeste:\nArt. 12 lit. a BGFA (SR 935.61); Art. 9 VeÜ-ZSSV (SR 272.1). Verletzung von Berufspflich-ten durch fehlende Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail. Straf- und Zivilgerichte sind nicht verpflichtet, mit Verfahrensbeteiligten auf elektronischem Weg zu kommunizieren. (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 19. September 2019, AW.2019.24)\n\nWie sich die Pflicht zur Führung einer Kanzlei mit der zunehmenden Digitalisierung\nzukünftig in Einklang bringen lässt, wird sich weisen. Solange jedenfalls keine\ngesetzlich statuierte Pflicht zur elektronischen Kommunikation der Behörden und\nGerichte mit den Parteien und deren Rechtsvertretern besteht, muss der betreffende\nAnwalt unter anwaltsrechtlichen Gesichtspunkten – unabhängig strafprozessualer\nVorschriften – weiterhin zumindest telefonisch und postalisch innert nützlicher Frist\nerreichbar sein. Weder im Straf- und Zivilprozessrecht (vgl. Art. 86, 91 Abs. 3 und\nArt. 110 Abs. 2 StPO sowie Art. 130, 139 und 143 Abs. 2 ZPO) noch in der (u.a.\ngestützt auf Art. 445 StPO und Art. 400 Abs. 1 ZPO) vom Bundesrat erlassenen Verord­\nnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen\nsowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV;\nSR 272.1) findet sich eine bindende Regelung zur elektronischen Korrespondenz. Unter\nder Prämisse, dass das VeÜ-ZSSV auch für die kantonalen Straf- und Zivilgerichte\nvorbehaltslos gilt (vgl. Art. 1 Abs. 1 VeÜ-ZSSV [\"Behörden\" u.a. im Rahmen eines\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStPO-Verfahrens]), eröffnet diese Verordnung zwar grundsätzlich die Möglichkeit zur\nelektronischen Zustellung einzelner oder aller Mitteilungen in einem oder in sämtlichen\nVerfahren vor der betreffenden Behörde (vgl. Art. 9 Abs. 1–3 VeÜ-ZSSV) – optional\nauch bloss als Zusatz (vgl. Art. 12 Abs. 1 VeÜ-ZSSV). Entgegen der Auffassung von\nRechtsanwalt X. basiert dies jedoch auf Freiwilligkeit. Bereits der Wortlaut von Art. 9\nAbs. 2 VeÜ-ZSSV führt zu diesem Schluss: „Verfahrensbeteiligten […] können die\nMitteilungen auf elektronischem Weg zugestellt werden, sofern sie […] zugestimmt\nhaben”. Aber auch aus Art. 9 Abs. 3 VeÜ-ZSSV, wonach „Eine Person […] dieser\nBehörde mitteilen [kann], dass ihr in einem oder in allen Verfahren die Mitteilungen auf\nelektronischem Weg zu eröffnen sind”, ergibt sich keine eigentliche Verpflichtung der\nangesprochenen Behörde. Nicht nachvollziehbar bzw. sachlich unbegründet erscheint\nin diesem Zusammenhang, weshalb einzig die Verfahrensbeteiligten ihre Zustimmung\njederzeit (schriftlich oder mündlich) widerrufen und bei technischen Problemen der\nBehörden Eingaben in Papierform nachreichen können, die betreffenden Behörden\numgekehrt jedoch (offenbar) nicht (vgl. Art. 8a und 9 Abs. 4 bzw. Art. 9 ff. VeÜ-ZSSV).\nEine einseitige, unwiderrufliche Bindung zulasten der Behörden hätte zur Folge, dass\ndiese bei einem Ausfall oder Fehler der entsprechenden Software bzw. Zustellplattform\nnicht auf alternative Mitteilungsformen zurückgreifen könnten und damit ein gesamtes\nVerfahren blockiert wäre. Dies wäre jedenfalls im Strafprozess kaum mit dem\nstaatlichen Strafanspruch und den im Strafprozess geltenden Beschleunigungs-,\nOffizial- und Untersuchungsgrundsätzen (vgl. Art. 5 bis 7 StPO) zu vereinen. Des\nWeiteren ist in systematischer Hinsicht zu beachten, dass die StPO und ZPO als\nformelle Gesetze Vorrang gegenüber VeÜ-ZZSV geniessen und einzig vorschreiben,\ndass Mitteilungen der Strafbehörden und Zivilgerichte (vgl. Art. 86 Abs. 1 StPO und Art.\n139 Abs. 1 ZPO) sowie Eingaben der Parteien auf elektronischem Weg erfolgen können\n(vgl. Art. 91 Abs. 3, Art. 109 und 110 StPO sowie Art. 130 und 143 Abs. 2 ZPO). Die\nRegelung gemäss VeÜ-ZZSV, verstanden als erzwingbarer Anspruch für elektronische\nMitteilungen, wäre somit schlicht gesetzeswidrig (gleicher Auffassung Huber,\nSchweizerische Zivilprozessordnung ZPO, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016,\nArt. 139 N 10, für die zur StPO analogen Regelung in den Art. 130, 139 und 143 Abs. 2\nZPO). Freiwilligkeit ist auch nach telelogischer und historischer Auslegung dieser\nBestimmungen anzunehmen. Der Gesetzgeber hat mit dem Regelwerk der StPO bzw.\nZPO zur elektronischen Kommunikation einzig beabsichtigt, die elektronische\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}