c) Zugunsten des Angezeigten ist schliesslich zu berücksichtigen, dass sein anwaltlicher Leumund ungetrübt ist. Negativ fällt hingegen ins Gewicht, dass er mit seiner Stellungnahme vom 10. November 2017 die Grenzen der grundsätzlich noch zulässigen Polemik überschritten hat. Die Eingabe enthält verschiedene unsachliche Elemente, die einzig darauf abzielen, die (ehemalige) Klientin in einem Zwielicht darzustellen ("prozesswütige B."; "[…] dass die Anzeigeerstatterin Geschichten erfindet, lügt und versucht zu betrügen"; "So schreckt B. nicht zurück, Urkunden zu fälschen"; "[…] schreckt nicht davor zurück, laut und sehr ausfällig zu werden";