X. ein krass übersetztes Honorar von Fr. 910.00 je Stunde. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass er sich infolge der Mandatsbearbeitung durch zwei Anwälte teilweise den gleichen Aufwand gleich zweimal zu diesem übersetzten Stundenansatz bezahlen liess. Sein Verschulden wiegt erheblich, der Berufsregelverstoss mittel bis schwer. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte